116 XVI.
Steuerdirektion die von ihnen festgesetzten Stempelbeträge durch die Steuerstellen vereinnahmen
zu lassen.
§8 u § 166 der AB).
Soweit die Versteuerung nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, finden für
die Ermittelung des Wertes die für die Verkehrssteuer erlassenen Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 9 (zu § 168 der A).
Ist die Rechtswirksamkeit eines Geschäftes von der Genehmigung oder von dem Beitritt
einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so hat die Behörde oder der Beamte, welche die
Verhandlung oder Beurkundung aufgenommen haben, und bei privatschriftlichen oder im Ausland
errichteten Urkunden die für deren Besteuerung zuständige Steuerstelle die Abgabe festzusetzen.
§ 10 (zu § 172 der Ah).
über Anträge auf Erstattung des Grundstücksstempels entscheidet, soweit nicht in
§ 13 etwas anderes bestimmt ist, die Zoll= und Stenerdirektion, welche die zu erstattenden
Beträge durch die Bezirkssteuerstelle auszahlen läßt.
§ 11 (zu §§ 188, 195, 196 der A).
(1.) Mit der Prüfung des Reichsstempelwesens werden die der Zoll= und Steuerdirektion
zugeteilten Prüfungsbeamten betraut.
(2.) Die Prüfungsbeamten haben die über die Prüfung gemachten Aufzeichnungen der Zoll-
und Steuerdirektion vorzulegen, die über die weitere Verfolgung der nicht kurzer Hand
erledigten Erinnerungen, insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen Ein-
leitung des Strafverfahrens die erforderlichen Anordnungen triftt.
(3.) Der Jahresbericht des Prüfungsbeamten ist dem Finanzministerium auf 1. Juni des
auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
(4.) Die Prüfungsverhandlungen werden bei der Zoll= und Stenerdirektion nach deren
näheren Anordnung aufbewahrt.
§ 12 (zu §§ 199, 202 der AB).
Das Einnahmebuch ist nach dem im Muster 31 der AB gegebenen Vorbilde zu führen.
Die nur mit dem Verkaufe von Marken befaßten Stellen haben ein besonderes Einnahme-
buch nach Weisung der Zoll= und Stenerdirektion zu führen. Die Zoll= und Steuerdirektion
bestimmt auch die Form des Stempelzeichenbuches.
* 13 (zu § 214 der Ah).
(I.) Uüber Anträge auf Erstattung des Fahrkartenstempels in den Fällen des § 106 (1)
der A entscheiden die Hauptsteuerämter, welche die Fahrkarten abgestempelt haben.