Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

122 XVII. 
2. Die Absätze 1 bis 3 des § 138 erhalten folgende Fassung: 
Als Fortbildungsschulen im Sinne des § 120 der Gewerbeordnung gelten die nach dem 
Gesetz vom 18. Februar 1874 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 107) eingerichteten Fort- 
bildungsschulen ohne Unterschied, ob der Unterricht nach der Verordnung vom J4. Dezember 1906, 
den Unterrichtsplan der Fortbildungsschulen betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 826), 
oder in Gestalt der Unterweisung in der Haushaltungskunde gemäß der Verordnung vom 
260. November 1891, den Fortbildungsunterricht der Mädchen betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 235), erteilt wird, sowie die auf das Gesetz vom 13. August 1904, den 
gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 395), sich stützenden Gewerbeschulen, Handelsschulen und gewerblichen oder kauf- 
männischen Fortbildungsschulen (vergleiche auch die landesherrlichen Verordnungen vom 20. Juli 
1907, die Gewerbeschulen betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 293 —, und 
die Handelsschulen betreffend Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 287 —). 
Die nach § 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung der höheren Verwaltungsbehörde zu- 
kommende Entschließung erfolgt durch das Landesgewerbeamt. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 120 Absatz 4 der Gewerbeordnung ist der 
Bezirksrat, Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern. 
3. In § 139 werden 
a. in Absatz 1 die Worte „§8 120 bis 1204“ ersetzt durch die Worte: „S§ 120 
bis 1201 
b. in Absatz 2 wird hinter „§ 120 d“ eingeschaltet: „und § 1204 Absatz 2". 
. § 140 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Die in § 120 Absatz 2, § 139h Absatz 2 und § 120 Absatz 1 der Gewerbeordnung 
bezeichneten Vorschriften können durch Verordnung vom Ministerium des Innern als Landes- 
zentralbehörde und, soweit es sich um die Verhütung von Unfällen handelt, nach § 108 Ziffer 5 
des Polizeistrafgesebbuches, ferner im Falle des § 1204 Absatz 1 im Wege von bezirks= oder 
ortspolizeilichen Vorschriften erlassen werden. 
Karlsruhe, den 2. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner 
Dr. Häußner. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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