122 XVII.
2. Die Absätze 1 bis 3 des § 138 erhalten folgende Fassung:
Als Fortbildungsschulen im Sinne des § 120 der Gewerbeordnung gelten die nach dem
Gesetz vom 18. Februar 1874 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 107) eingerichteten Fort-
bildungsschulen ohne Unterschied, ob der Unterricht nach der Verordnung vom J4. Dezember 1906,
den Unterrichtsplan der Fortbildungsschulen betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 826),
oder in Gestalt der Unterweisung in der Haushaltungskunde gemäß der Verordnung vom
260. November 1891, den Fortbildungsunterricht der Mädchen betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 235), erteilt wird, sowie die auf das Gesetz vom 13. August 1904, den
gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 395), sich stützenden Gewerbeschulen, Handelsschulen und gewerblichen oder kauf-
männischen Fortbildungsschulen (vergleiche auch die landesherrlichen Verordnungen vom 20. Juli
1907, die Gewerbeschulen betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 293 —, und
die Handelsschulen betreffend Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 287 —).
Die nach § 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung der höheren Verwaltungsbehörde zu-
kommende Entschließung erfolgt durch das Landesgewerbeamt.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 120 Absatz 4 der Gewerbeordnung ist der
Bezirksrat, Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern.
3. In § 139 werden
a. in Absatz 1 die Worte „§8 120 bis 1204“ ersetzt durch die Worte: „S§ 120
bis 1201
b. in Absatz 2 wird hinter „§ 120 d“ eingeschaltet: „und § 1204 Absatz 2".
. § 140 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die in § 120 Absatz 2, § 139h Absatz 2 und § 120 Absatz 1 der Gewerbeordnung
bezeichneten Vorschriften können durch Verordnung vom Ministerium des Innern als Landes-
zentralbehörde und, soweit es sich um die Verhütung von Unfällen handelt, nach § 108 Ziffer 5
des Polizeistrafgesebbuches, ferner im Falle des § 1204 Absatz 1 im Wege von bezirks= oder
ortspolizeilichen Vorschriften erlassen werden.
Karlsruhe, den 2. April 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner
Dr. Häußner.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.