Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Autag * 
126 XVIII. 
ein und füllt hiernach in der Summierungslinie die Spalte 6 der Bezirkslisten aus. Nach- 
dem dies geschehen, werden die Bezirkslisten nebst den zugehörigen Ortslisten den betreffenden 
Bezirksämtern zurückgegeben. 
88. 
Das Bezirksamt berechnet sodann unverzüglich die von den einzelnen Tierbesitzern zu be- 
zahlenden Umlagebeträge und trägt solche in die Spalte 6 der Ortsliste und die Summe der 
nach jeder Ortsliste zu bezahlenden Umlagen ebenso auch in die Spalte 6 der Bezirksliste ein. 
Ist die Rechnung richtig, so muß ihr Gesamtbetrag mit der von dem Verwaltungshofe 
bereits eingetragenen Summe der Bezirksliste wieder übereinstimmen. 
Sind sämtliche Ortslisten hiernach ausgefüllt, so werden sie als nunmehr vollzugsreife 
Umlageregister nebst der Bezirksliste der Amtskasse mitgeteilt, welche wegen der Erhebung das 
Weitere zu besorgen hat. 
89. 
Die Amtskasse verlässigt sich zunächst von der Übereinstimmung der Bezirksliste mit den 
Ortslisten. 
Die Ortslisten übergibt sie gegen Bescheinigung den betreffenden Steuereinnehmereien 
zum Einzug der hiernach festgestellten Beiträge. 
Die Bezirksliste nimmt sie als Beleg zur Rechnung und fertigt hiernach den Rechnungs- 
eintrag über die jeder Steuereinnehmerei zum Einzug überwiesene Umlagesumme. 
10. 
Die Steuereinnehmerei hat alsbald den Umlagepflichtigen über ihre Schuldigkeit Forderungs- 
zettel nach Anlage 2 zuzustellen. 
Dieser Forderungszettel dient zugleich zur Anforderung der von den Pferdebesitzern ge- 
gebenenfalls zu leistenden besonderen Beiträge für rückversicherte Pferde (§8 17). 
* 11. 
Die hierauf eingehenden Beträge sind in den Spalten 7 und 8 des Hebregisters ein- 
zutragen. 
Hinsichtlich derjenigen Schuldbeträge, welche innerhalb der gegebenen Frist nicht berichtigt 
worden sind, hat die Mahnung, und soweit auch auf diese keine Zahlung geleistet wird, die 
Fahrnispfändung einzutreten. Das hierbei einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den Vor- 
schriften über die Betreibung der Staatssteuern. 
12. 
Kann ein Umlagebetrag auch nicht durch die Fahrnispfändung flüssig gemacht oder kann 
letztere z. B. wegen Eröffnung des Konkursverfahrens gar nicht vorgenommen werden, so 
ermächtigt die Amtskasse die Steuereinnehmerei, den rückständigen Betrag als Abgang in 
Spalte 9 des Hebregisters einzutragen.
	        
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