Nr. XIX. 133
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großberzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 22. April 1912.
Jnhalt.
Gesen;: die Abänderung des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899 belreffend.
Gesetz.
(Vom 18. April 1912.)
Die Abänderung des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Das Rechtspolizeigesetz vom 17. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 249)
in der Fassung nach den Gesetzen vom 17. Juli 1902, 13. Juli 1904 und 11. September 1908
wird in der nachstehenden Weise ergänzt und geändert:
1. Im dritten Abschuitt wird unter 1 „Aufnahme öffentlicher Urkunden“ dem § 35
Absatz 1 der folgende Zusatz hinzugefügt:
„Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die Beurkundung von Vereinbarungen
zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und diesem über den Unterhalt oder
über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beurkundung
einer Vereinbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und der Mutter
über die Ansprüche der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung, sofern
diese Vereinbarung mit der Vereinbarung über den Unterhalt des Kindes in derselben
Urkunde verbunden wird.“
Im dritten Abschnitt wird in der Überschrift vor § 43 unmittelbar nach der Ziffer II
das Wort „Verpflichtungen“ eingefügt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 25
ie