Nr. XX. 185
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. April 1912.
Inhalt.
Das Lotteriegesetz betrejfeud.
Lotteriegesetz.
(Vom 26. April 1912.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
81.
Die preußisch-süddeutsche Klassenlotterie ist nach Maßgabe des Staatsvertrags mit der
Königlich Preußischen Regierung im Großherzogtum Baden zugelassen.
Sonstige Geldlotterien und Ausspielungen dürfen nur mit Erlaubnis des Ministeriums
des Innern oder der hierzu von diesem Ministerium für zuständig erklärten Behörden ver-
anstaltet werden. Lose auswärtiger Lotterien und Ausspielungen können vom Ministerium
des Innern zum Vertrieb zugelassen werden.
82.
Wer in einer anderen als den nach § 1 erlaubten oder zugelassenen Lotterien oder Aus-
spielungen spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 4% oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft
bestraft. Auf Inhaberpapiere mit Prämien im Sinne des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871
(Reichsgesetzblatt Seite 210) bezieht sich diese Vorschrift nicht.
83.
Wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Anteil an einem Los oder Losabschnitt
einer nicht nach § 1 erlaubten oder zugelassenen Lotterie oder Ausspielung verkauft oder sonst-
wie veräußert, zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe
bis zu 1000 4 bestraft. Die gleiche Strafe trifft den, der bei einem solchen Geschäft oder
einer solchen Handlung als Mittelsperson mitwirkt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 26