136 XX.
Ist die Zuwiderhandlung von einer Person begangen, die den Losehandel gewerbsmäßig
betreibt oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches Auslegen, Aus-
stellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezug-
scheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterie= oder Aus-
spielungsplaus oder durch Einrücken eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterie= oder
Ausspielungsplans in eine im Großherzogtum erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe
in Höhe von 100 # bis zu 1500 40 ein.
84.
Wer, nachdem er wegen eines der in § 3 bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt
worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in den Fällen des § 3 Absatz 1
mit Geldstrafe von 100 . bis zu 1500 , in den Fällen des § 3 Absatz 2 mit Geldstrafe
von 200 4/ bis zu 2000 bestraft.
Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurteilung im ersten Rück-
falle zieht Geldstrafe von 300 % bis zu 3000 K nach sich.
Diese Bestimmungen finden Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nicht
oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen worden sind; sie bleiben jedoch
ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem Erlasse der letzten Geldstrafe oder seit der
Verbüßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe oder seit der Verjährung der Straf-
vollstreckung bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre verflossen sind.
85.
Wer Gewinnergebnisse der nicht nach § 1 erlaubten oder zugelassenen Lotterien oder Aus-
spielungen in einer im Großherzogtum erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffent-
liches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 4
bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den in § 3 Absatz 2 bezeichneten Personen,
so tritt Geldstrafe von 100 4% bis zu 600 .6 ein.
86.
Mit Geldstrafe von 100 4% bis zu 1500 % wird bestraft:
1. wer ohne Ermächtigung der Lotterieverwaltung gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte
der preußisch-süddeutschen Klassenlotterie oder Urkunden, durch die Anteile an solchen
Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden,
feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet;
2. wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte von Losen
einer Privatlotterie oder Ausspielung oder Urkunden, durch die solche Anteile oder
Abschnitte zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilhält, anderen
überläßt oder zur Überlassung anbietet;
3. wer ein solches Geschäft (Nr. 1 oder 2) als Mittelsperson fördert.