Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

— XVI — 
Lehrer, die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalltltlen 
— die Prüfung und Anstellung der Reallehrer 
— die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten. .. 
Lehrpläne der Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau, der Oberrealschulen und Realschulen 
Lotterie, die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie 
Lotteriegesetz... 
Lotterien und Ausspielungen, öffentliheensnn 
Lotterieverhältnisse, den Vertrag zwischen Preußen einerseits und d Bohecn, Württemberg 
und Baden andererseits zur Regelung derselben 
M. 
Mannheim, Stadtgemeinde, die Vereinigung der Gemeinde Sandhofen mit derselben. .. 
— — die Abtretung des Rheinaugebiets an dieselbe und von Mannheimer 
Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenheim 
— die Bildung der Standesamtsbezirke im dortigen Amtsgerichtsbezirk. 
— den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von da über Käfertal und Viernheim nach 
Weinhhin 
Maß= und Gewichtsordnung, Vollzug derselben 
Maul= und Klauenseuhe 
Militäranwärter, Grundsätze für die Anstellung von solchen ....... . 
Militärverwaltung, die Aufhebung des Gesetzes über die Befreiung derselben von den Ver- 
brauchssteuern der Gemeinden 
Mitglieder, nichtständige, des Landesversicherungsamts, Vergütung für dieselben 
Münstertal, den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen nach Münstertal 
Murgwerk, den Ban und Betrieb eines solchen durch den Staat 
N. 
Nachbarpostorte, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf dieselbeen 189. 
Nachprüfung von Studierenden der evangelischen Theologie der Universität Heidelberg in der 
hebräischen Sprachehe. 1. 
Nebenbahn, den Bau und Betrieb einer solchen von Mannheim über Käsertal und Viernheim 
nach Weinh ... 
— den Bau einer normalspurigen, von Staufen nach Münstertall. 
— — — von Titisee über Schluchsee nach St. Blasien 
Nebenbah nen, die Herstellung von solchen von Weisenbach über Schönmünzach nach Kloster- 
reichenbach und von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach Kürnbach 
Nichtständige Mitglieder des Landesversicherungsamts, Vergütung für dieselbten 
Nicht vollsinnige Kinder, Vollzug des Gesetzes vom 11. August 1902 über die Erziehung 
und den Unterricht solcher 
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