Nr. XXI. 139
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt
für das Großberzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. April 1912.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend.
Verordnung.
Den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend.
Auf Grund der §§ 2 und 79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetz-
blatt Seite 519) und hinsichtlich der §§ 10 bis 13, 19 dieser Verordnung auf Grund des
§* 15 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 578),
sowie wegen des § 24 dieser Verordnung auf Grund des § 89 P.St. G. B., soweit erforderlich
infolge Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 11. April
1912 Nr. 312, wird verordnet:
(Vom 29. April 1912.)
§ 1.
Für den Vollzug des Viehseuchengesetzes sind die am Schlusse dieser Verordnung ab-
gedruckten Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt
1912 Seite 3) maßgebend, soweit nicht in dieser Verordnung ein Anderes bestimmt ist.
Allgemeine Bestimmungen.
* 2.
Die der Landesregierung, der obersten Landesbehörde und der höheren Polizeibehörde
vorbehaltenen Befugnisse stehen dem Ministerium des Innern zu. Dieses ist ermächtigt, die
ihm hiernach zustehenden Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen und auch im übrigen,
soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Beamten zu bestimmen.
Dem Ministerium des Innern bleibt die Entschließung vorbehalten über:
1. den Erlaß von Anordnungen im Sinne des § 7 des Viehseuchengesetzes;
2. die Tötung von Tieren in den Fällen der 88 12, 42, 44, 19, 51 und 61 des Gesetzes;
3. die Impfung der für die Seuche empfänglichen Tiere (§ 23 des Gesetzes).
83B.
Polizeibehörden im Sinne des Gesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundesrats
sind, soweit nicht durch diese Verordnung eine abweichende Bestimmung getroffen ist, die
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