Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

140 XXI. 
Bezirksämter. Die nach dem Gesetz oder den Ausführungsvorschriften erforderliche polizeiliche 
Genehmigung oder Erlaubnis ist, soweit in dieser Verordnung nicht ein Anderes bestimmt ist, 
durch das Bezirksamt zu erteilen. 
Die dem „beamteten Tierarzte“ zugewiesenen Geschäfte hat der Bezirkstierarzt und der 
Bezirksassistenztierarzt zu verrichten. In Fällen der Verhinderung hat das Bezirksamt den 
geordneten Stellvertreter des Bezirkstierarztes beizuziehen. 
84. 
(88 9 und 10 des Gesetzes.) 
Die durch § 9 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige vom Ausbruch einer Seuche oder von 
verdächtigen Erscheinungen an Tieren ist der Ortspolizeibehörde zu machen. 
Von dem Inhalte dieser Anzeige, sowie von Anzeigen über weitere verdächtige Er- 
scheinungen, Todesfälle u. s. w. hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich das Bezirksamt und 
den Bezirkstierarzt in Kenntnis zu setzen. Die gleiche Verpflichtung liegt der Ortspolizei- 
behörde ob, wenn sie durch eigene Wahrnehmung oder auf andere Weise von den erwähnten 
Vorkommnissen Kenntnis erhält. 
Zugleich hat die Ortspolizeibehörde, soweit tunlich, für eine vorläufige Absonderung der kranken 
und, abgesehen von der Tuberkulose (§ 10 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes), auch der verdächtigen 
lebenden oder toten Tiere Sorge zu tragen und zu verbieten, daß irgend welche Veränderung 
mit den Tieren oder in der verseuchten Ortlichkeit vor der Ermittelung des Tatbestandes 
durch den Bezirkstierarzt vorgenommen werde. 
Nötigenfalls hat die Ortspolizeibehörde die Bewachung der Tiere zu bewirken und für 
Näumlichkeiten zu sorgen, in denen seuchenverdächtige oder seuchenkranke Tiere zum Behufe der 
Absperrung untergebracht werden können. 
86. 
(§§ 13 und 15 des Gesetzes.) 
In Fällen, in denen ein tierärztliches Obergutachten nötig ist, hat das Bezirksamt die 
Akten dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches das Gutachten durch den technischen 
Referenten erstatten und dem Bezirksamte zugehen läßt. 
86. 
Der Bezirkstierarzt hat über das Ergebnis der Untersuchung und die vorläufig an- 
geordneten Schutzmaßregeln dem Bezirksamte schriftlich zu berichten und die nötigen weiteren 
Schutzmaßregeln zu beantragen. 
In dem Berichte sind die seuchenkranken, die der Seuche verdächtigen und diejenigen Tiere, 
die, ohne Krankheitszeichen wahrnehmen zu lassen, der Ansteckung verdächtig sind, in besonderen 
Gruppen aufzuführen und dabei anzugeben, in welchen Räumlichkeiten die Tiere jeder Gruppe 
untergebracht sind.
	        
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