Muster
iu und
144 XXI.
Für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen getrieben werden, kann das Bezirks-
amt Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zulassen.
(Zu § 14 der Ausführungsvorschriften.)
817.
Das nach § 13 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften erforderliche amtstierärztliche
Zeugnis über die Seuchenfreiheit der Wanderschafherden ist fünf Tage giltig, den Tag der
Ausstellung nicht eingerechnet. Nach Ablauf dieser Zeit hat eine wiederholte amtstierärztliche
Untersuchung stattzufinden. Der Befund ist in das Wanderbuch einzutragen.
4. Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse für Vieh.
(§ 17 Nr. 3 des Gesetzes.)
(Zu §8§ 16, 17 und 18 der Ausführungsvorschriften.)
§. 18
Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte und öffentliche
Tierschauen gebrachte Vieh (Pferde, Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen, Geflügel) sind Ur-
Ul. sprungs= und Gesundheitszeugnisse nach anliegenden Mustern II und III beizubringen. Aus-
genommen hiervon sind öffentliche Tierschauen, die aus einem engeren Umkreis beschickt werden.
Für die auf Märkte gebrachten Pferde genügt die Beibringung eines Ursprungszeugnisses.
Für das#auf Jahr= und Wochenmärkte gebrachte Geflügel bedarf es keines Ursprungs= oder
Gesundheitszeugnisses. Diese Zeugnisse müssen von dem Führer der Transporte jederzeit mit-
geführt und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vor-
gelegt werden (§ 16 der Ausführungsvorschriften).
Die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage, die der Gesundheitszeugnisse bei
Pferden acht und bei den übrigen Viehgattungen fünf Tage, sofern nicht für besondere Fälle
vom Ministerium eine kürzere Dauer bestimmt wird. Der Tag der Ausstellung dieser Be-
scheinigungen ist nicht in diese Fristen einzurechnen. Nach Ablauf der Gültigkeit können
Ursprungszeugnisse um weitere 30 Tage verlängert, oder es kann ein neues Ursprungszeugnis
ausgestellt werden.
Die Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse sind von deutschen Tierärzten oder amtlich
bestellten Fleisch= oder Viehbeschauern, Gesundheitszeugnisse für Pferde und Geflügel jedoch nur
von deutschen Tierärzten auszustellen. Soweit nicht mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse
vom Bezirksamte Ansnahmen zugelassen sind, hat sich der Aussteller vor der Ausstellung
solcher Zeugnisse auch über den Gesundheitszustand des Viehs im Herkunftsgehöfte genau zu
verlässigen und das Zeugnis zu verweigern, wenn dabei Erscheinungen einer anzeigepflichtigen
Seuche oder des Verdachts einer solchen wahrgenommen werden.
Für Vieh, das in das Großherzogtum eingeführt wird, kann das Ursprungszeugnis auch
von dem Ortsvorstand des Herkunftsorts ausgestellt sein.