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Für Pferde und Rindvieh — ausgenommen Kälber — sind Einzelzeugnisse zu erbringen,
für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen oder Geflügel sind Gesamtzeugnisse zulässig. Die Er-
neuerung der Gültigkeitsdauer der Gesundheitszeuguisse ist womöglich unter die letzte Bescheinigung
zu setzen, andernfalls ist das neue Zeugnis dem alten anzuheften (§ 17 a. a. O.).
Auf Wunsch können die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse in die Kontrollbücher ein-
getragen werden (8§ 20 und 21 der Ausführungsvorschriften).
In Zeiten größerer Seuchengefahr kann das Bezirksamt bestimmen, daß die Gesundheits-
zeugnisse nur von Tierärzten ausgestellt sein dürfen.
19.
Für die Untersuchung und die Ausstellung von Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen
haben anzusprechen:
1. Tierärzte:
a. bei Pferden 1,50 4 für das erste und 1 4 für jedes folgende Pferd, aber nicht
mehr als 10 für die Tiere eines Besitzers; 6.
b. bei Rindvieh — ausgenommen Kälber — 1• 4 für das erste und 50 F für jedes
folgende Stück, aber nicht mehr als 5 4 für die Tiere eines Besitzers;
c. bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen die Hälfte des Satzes unter b, aber
mindestens 1 und höchstens 5 0 für die Tiere eines Besitzers;
d. bei Geflügel 10 H für das Stück, aber mindestens 1 4 und höchstens 3 4“ für
die Tiere eines Besitzers.
2. Fleisch= oder Viehbeschauer:
a. bei Rindvieh — ausgenommen Kälber — 30 J für jedes Stück, aber höchstens
3 6 für die Tiere eines Besitzers;
b. bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen 20 J für jedes Stück, aber höchstens
2 4 für die Tiere eines Besitzers.
Ist das Gehöft, in dem Tiere untersucht werden sollen, mehr als einen Kilometer von
den beisammenliegenden Häusern der Ortschaft entfernt, so steht dem Fleischbeschauer eine
Ganggebühr von 1.6 zu.
Den mit der veterinärpolizeilichen Beanfsichtigung von Viehmärkten oder öffentlichen Tier-
schauen betrauten Tierärzten steht ein Anspruch auf Gebühren für die Untersuchung und die
Ausstellung von Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen bei diesen Veranstaltungen nicht zu.
Die für die Zengnisse erforderlichen Formulare haben die Marktgemeinden vorrätig zu halten.
5. Viehkontrollbücher und Kennzeichnung von Vieh.
(§ 17 Nr. 4 des Gesetzes.)
(Zu §88§ 20, 21 und 24 der Ausführungsvorschriften.)
8 20.
Für die von Viehhändlern zu führenden Kontrollbücher (§ 20 der Ausführungsvorschriften)
sind Vordrucke nach dem anliegenden Muster IV zu verwenden. Die Kontrollbücher müssen