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88 12 ff. der Verordnung vom 3. Mai 1900, betreffend das Abdeckereiwesen (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 603), und die Dienstweisung für Abdecker vom 3. Mai 1900 Geltung.
17. Herstellung und Verwendung von Jupsstoffen.
(§ 17 Nr. 17 des Gesetzes.)
(Zu §8 78 und 88 der Ausführungsvorschriften.)
8 34.
Die Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen, die zum Schutze gegen Viehseuchen oder
zu deren Heilung bestimmt sind, zum Zwecke des Verkaufs erteilt das Ministerium (Z 78 der
Ausführungsvorschriften).
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an Tierärzte ab-
gegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden (§5 88 a. a. O).
18. Viehkastrierer.
(§ 17 Nr. 18 des Gesetzes)
(Zu §§ 90 bis 93 der Ausführungevorschriften.)
§35.
Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist das Betreten eines Gehöfts verboten, in demseine
der Anzeigepflicht unterstellte Seuche, abgesehen von der Tuberkulose (§ 10 des Gesetzes) aus-
gebrochen ist. Desgleichen ist ihnen die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt.
Für das nach § 93 der Ausführungsvorschriften zu führende Kontrollbuch ist das anliegende
Muster VII zu benützen.
Polizeiliche Beobachtung von Handelsvieh.
(§§ 18 und 19 des Gesetzes.)
8 36.
Zum Verkaufe bestimmte Rinder und Schweine von Viehhändlern können einer 7 tägigen
polizeilichen Beobachtung gemäß § 19 des Gesetzes unterworfen werden.
Zu diesem Behufe haben die Händler oder ihre Vertreter spätestens 12 Stunden nach
der Einstellung der Tiere in dem Stalle, wo die Tiere der Beobachtung unterstellt werden
sollen, der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen und dabei die Tiere nach Gattung,
Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter und etwaigen besonderen Kennzeichen (Ohrmarke, Haut
brand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt u. s. w.) genau zu bezeichnen, wenn und insoweit
für sie keine Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse vorliegen. Gegebeneufalls sind diese der