Object: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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c) die Lieferungen von dem Kleinhändler (Sammler) an die zugelassenen Großhändler, 
d) die durch Vermittlung der Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b. H. und der zugelassenen Großhändler erfolgenden 
Lieferungen an die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, 
e) die Lieferungen von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft an die Gerbereien. 
Jede andere Art Lieferung sowie überhaupt jede andere Art von Veräußerung ist verboten. 
4. Behandlung des inländischen Gefälles. Das von der Beschlagnahme betroffene Gefälle ist in der bisherigen Weise 
sorgfältig abzuschlachten; das Gewicht der Haut ist sogleich nach dem Erkalten festzustellen und in unverlöschlicher Schrift (z. B. 
auf einer Blechmarke oder durch Stempeldruck) richtig zu vermerken, außerdem ist die Haut unverzüglich sorgfältig zu salzen. 
Vorräte inländ ischen Gefälles der unter. 1 gekennzeichneten Art, die nicht bei Häuteverwertungsgemeinschaften (3) 
lagern, sind gut zu konservieren und, sofern sie mehr als 100 Haut betragen, sofort der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, 
Behrenstr. 46 anzumelden. Vordrucke können von dort bezogen werden. 
Vorräte ausländischen Gefüälles. Besitzer von Vorräten ausländischer, von Tieren der Gruppen a bis c stammender Häute 
haben die Bestände gut konserviert zu erhalten und übersichtlich zu lagern. Sie haben ferner eine genaue Lagerbuchführung 
einzurichten und die bei ihnen lagernden eigenen und fremden Bestände, ferner ihre eigenen bei Spediteuren oder öffentlichen 
Lagerhäusern lagernden Bestände jeweils bis zum 5. jedes Monates nach dem Stande vom 1. desselben Monats der 
Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstraße 46, in übersichtlicher Aufstellung zu melden. (Vordrucke können von 
dort bezogen werden.) 
Berlin, den 22. November 1914. 
– 
— 
Der stellvertretende Kriegsminister. 
von Wandel. 
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Zuwider- 
handlungen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 unter b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
Magdeburg, den 27. November 1914. 
Der stellvertretende Kommandierende General. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Lufstschiffer-Bataillons Nr. 2. 
14.— 
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an die unterm 27. November 1914 veröffentlichte Beschlagnahmeverfügung von Großviehhäuten wird 
jeder auktionsweise Verkauf auch der von der allgemeinen Beschlagnahmeverfügung nicht betroffenen Viehhäute und Felle verboten. 
Zugelassen wird nur der freihändige Verkauf. 
Magdeburg, den 9. Dezember 1914. 
Der stellvertretende Kommandierende General. 
Frhr. von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
15. 
Bekanntmachung. 
Vom 1. Januar 1915 ab ist es verboten, Neutralöle und Fette zu Schmier= und Leimseifen zu verarbeiten. 
Mit diesem Verbot ist beabsichtigt, eine heute bestehende Glyzerinvergeudung in Seifensiedereien zu verhindern. Den 
Fabrikanten werden nähere Auskünfte erteilt von der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft in Berlin, Mauerstraße 63/65, und vom 
Verband der Seifenfabrikanten, Charlottenburg, Guerickestraße 12. 
Magdeburg, den 4. Dezember 1914. 
Der stellvertretende Kommandierende General IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
	        
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