Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

154 XXI. 
Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung von 
Personen im Gefolge haben, kann vom Bezirksamt vor erfolgter Schlußdesinfektion verboten 
werden (§ 162 Absatz 5 a. a. O.). 
Beschränkungen im Sinne des § 162 Absatz 6 a. a. O. kann, wenn zwingende wirtschaftliche 
Gründe nicht entgegenstehen, das Bezirksamt anordnen. 
(Zu § 163 der Ausführungsvorschriften.) 
§ 17. 
Das der Absonderung nach § 163 der Ausführungsvorschriften unterliegende Klauenvieh 
nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks (§ 161 Absatz 1 a. a. O.) darf mit ortspolizeilicher 
Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, wenn unmittelbar vor der Überführung 
der Tiere zur Schlachtstätte durch Untersuchung und Zeugnis des Bezirkstierarztes festgestellt 
wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Herkunftsgehöfts noch seuchenfrei ist. Von der 
in § 160 a. a. O. vorgeschriebenen amtsticrärztlichen Leitung, sowie von den dort vorge- 
schriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen kann abgesehen werden. 
Werden die Tierc mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benützten Frachtbriefe 
und Eisenbahnwagen in der Weise zu kennzeichnen, daß sie durch die Abfertigungsstelle der 
Abgangsstation mit weißen Zetteln beklebt werden, die in Rotdruck die Aufschrift tragen: 
„Sperrvieh. Berührung mit anderem Klauenvieh verboten.“ 
Der Versender ist verpflichtet, die Versandstation mündlich oder durch den Vermerk 
„Sperrvieh“ im Frachtbrief auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung aufmerksam zu machen. 
Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die uneingeschränkte Durchführung der Absonderung 
des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich erscheinen lassen, kann das Bezirksamt 
Erleichterungen zulassen, wobei nötigenfalls eine Verkehrssperre nach § 163 Absatz 3 der Aus- 
führungsvorschriften anzuordnen ist. 
Für das Weggeben von Milch sind die gleichen Anordnungen zu treffen wie für die 
Seuchengehöfte (§ 162 Absatz 1 unter c). 
(Zu § 164 der Ausführungsvorschriften.) 
g 48. 
Die in 8 164 unter a, b unded der Ausführungsvorschriften bezeichneten Erleichterungen 
können vom Bezirksamt zugelassen werden. Für die Zulassung von Ausnahmen unter 
§ 164e a. a. O. ist das Ministerium zuständig. 
(Zu §§ 165, 166 und 167 der Ausführungsvorschriften.) 
Beobachtungsgebiet. 
49. 
Die nach § 166 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften erforderliche Genehmigung zur 
Entfernung von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet zum Zwecke der Schlachtung erteilt
	        
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