154 XXI.
Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung von
Personen im Gefolge haben, kann vom Bezirksamt vor erfolgter Schlußdesinfektion verboten
werden (§ 162 Absatz 5 a. a. O.).
Beschränkungen im Sinne des § 162 Absatz 6 a. a. O. kann, wenn zwingende wirtschaftliche
Gründe nicht entgegenstehen, das Bezirksamt anordnen.
(Zu § 163 der Ausführungsvorschriften.)
§ 17.
Das der Absonderung nach § 163 der Ausführungsvorschriften unterliegende Klauenvieh
nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks (§ 161 Absatz 1 a. a. O.) darf mit ortspolizeilicher
Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, wenn unmittelbar vor der Überführung
der Tiere zur Schlachtstätte durch Untersuchung und Zeugnis des Bezirkstierarztes festgestellt
wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Herkunftsgehöfts noch seuchenfrei ist. Von der
in § 160 a. a. O. vorgeschriebenen amtsticrärztlichen Leitung, sowie von den dort vorge-
schriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen kann abgesehen werden.
Werden die Tierc mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benützten Frachtbriefe
und Eisenbahnwagen in der Weise zu kennzeichnen, daß sie durch die Abfertigungsstelle der
Abgangsstation mit weißen Zetteln beklebt werden, die in Rotdruck die Aufschrift tragen:
„Sperrvieh. Berührung mit anderem Klauenvieh verboten.“
Der Versender ist verpflichtet, die Versandstation mündlich oder durch den Vermerk
„Sperrvieh“ im Frachtbrief auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung aufmerksam zu machen.
Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die uneingeschränkte Durchführung der Absonderung
des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich erscheinen lassen, kann das Bezirksamt
Erleichterungen zulassen, wobei nötigenfalls eine Verkehrssperre nach § 163 Absatz 3 der Aus-
führungsvorschriften anzuordnen ist.
Für das Weggeben von Milch sind die gleichen Anordnungen zu treffen wie für die
Seuchengehöfte (§ 162 Absatz 1 unter c).
(Zu § 164 der Ausführungsvorschriften.)
g 48.
Die in 8 164 unter a, b unded der Ausführungsvorschriften bezeichneten Erleichterungen
können vom Bezirksamt zugelassen werden. Für die Zulassung von Ausnahmen unter
§ 164e a. a. O. ist das Ministerium zuständig.
(Zu §§ 165, 166 und 167 der Ausführungsvorschriften.)
Beobachtungsgebiet.
49.
Die nach § 166 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften erforderliche Genehmigung zur
Entfernung von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet zum Zwecke der Schlachtung erteilt