Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

158 XXI. 
III. Impfung. 
861. 
Die Lungenseucheimpfung ordnet das Ministerium an (§ 198 der Ausführungsvorschriften). 
6. Pockenseuche der Schafe. 
I. Ermittelung. 
(Zu den §5 201 bis 203 der Ausführungsvorschriften.) 
62. 
Über das Ergebnis der nach § 201 der Ausführungsvorschriften anzustellenden Ermitt- 
lungen hat das Bezirksamt dem Ministerium zu berichten. 
II. Schutzmaßregeln. 
(Zu den §8 204 bis 219 der Ausführungsvorschriften.) 
8 63. 
Zur Anordnung der in §§ 217 und 218 der Ausführungsvorschriften bezeichneten Maß- 
regeln ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
X. Beschälsenche der Pferde. 
I. Ermittelung. 
(Zu den §§ 229 bis 232 der Ausführungsvorschriften.) 
8 64. 
Über das Ergebnis der nach 8 229 der Ausführungsvorschriften anzustellenden Er— 
hebungen hat das Bezirksamt dem Ministerium zu berichten. 
Zur Anordnung der Maßnahme im Sinne des § 232 a. a. O. ist die Genehmigung 
des Ministeriums einzuholen. 
II. Schutzmaßregeln. 
(Zu den §§ 233 bis 236 der Ausführungsvorschriften.) 
8 65. 
Die in § 234 Absatz 2 und § 236 der Ausführungsvorschriften bezeichneten Maßregeln 
werden vom Ministerium angeordnet.
	        
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