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88 280 bis 282 der Ausführungsvorschriften zu treffen, ohne daß es einer nochmaligen Zu-
ziehung des Bezirkstierarztes bedarf (§ 14 des Gesetzes).
über neue Seuchenausbrüche hat sie jeweils dem Bezirksamte und dem Bezirkstierarzte
unter Angabe der Stückzahl des Bestandes und der Zahl der befallenen Tiere zu berichten.
Von den in den §8 281 bis 283 a. a. O. für die der Ansteckung verdächtigen Schweine
vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann das Bezirksamt nach dem Gutachten
des Bezirkstierarztes ganz oder teilweise entbinden, wenn die Tiere mit einem als wirksam
anerkannten Schutzserum geimpft sind (5 279 Abs. 2 a. a. O.).
II. Impfung.
(Zu § 285 der Ausführungsvorschriften.)
8 70.
Die Anordnung der Impfung der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer
Ortschaft oder eines größeren Bezirks im Falle des § 285 Absatz 1 der Ausführungs-
vorschriften bleibt dem Ministerium vorbehalten. Liegt Anlaß zu dieser Maßnahme vor, so
hat das Bezirksamt entsprechenden Antrag zu stellen.
Das Ministerium bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung in
anderen Fällen polizeilich anzuordnen ist (§ 285 Absatz 2 a. a. O.).
III. Desinfektion.
(Zu §5 286 der Ausführungsvorschriften.)
871.
Bei allgemeiner Anordnung der Impfung für verseuchte Orte und Bezirke kann die Des-
infektion auf die Standplätze der Tiere beschränkt werden (Absatz 2 des § 286 der Aus-
führungsvorschriften).
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 72.
(Zu § 287 der Ausführungsvorschriften.)
Das Bezirksamt kann die in § 287 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften vorgesehene
Erleichterung unter der dort bezeichneten Voraussetzung zulassen.
Sonderbestimmung für das Nesselfieber (Backsteinblattern).
(Zu § 288 der Ausführungsvorschriften.)
8 73.
Schweine, die an Nesselsucht erkrankt sind, unterliegen, soweit tunlich, der Absonderung
im Stalle. Von weitergehenden Anordnungen ist abzusehen.