Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

168 XXI. 
Muster IIa. 
Bei Pferdens) und Rindvich, aus- 
genommen Kälber, zu verwenden. 
Gültig bei Pferden für 8 Tagc, bei 
Großherzogtum Baden. 
Rindvich, ausgenommen Kälber, für 
5 Tage, vom Tage der Ansstellung 
an gerechnet. 
Gesundheitszenguis. 
Das vorseitig näher bezeichnete Tier ist am 
in von mir untersucht und frei von Erscheinungen 
befunden worden, die auf das Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden 
Seuche schließen oder den Ausbruch einer solchen befürchten lassen. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel.) 
Das vorseitig näher bezeichnete Tier ist am 
in von mir untersucht und frei von Erscheinungen 
befunden worden, die auf das Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden 
Seuche schließen oder den Ausbruch einer solchen befürchten lassen. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel) 
*]) Für Pserde nur vom Tierarzt auszustellen.
	        
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