Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI. 169 
Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen Muster III. 
und Gieflügel zu verwenden. — 
Gültig auf die Dauer von 30 Tagen Großherzogtum Baden. 
vom Tage der Ausstellung an ngc- 
  
rechuct. 
Ursprungszeugnis. 
Art und Stückzahl 
Besondere Keunzeichen 
(Ohrmarke, Hautbrand, Horubrand, Farbzeichen, Oaarschnitt u. s. w.) 
Der Umerzeichnete bescheinigt, daß vorstehend beschriebene Tiere aus dem Bestande 
des in 
Bezirk stammen. 
Die Tiere sollen am ten 19 aus dem Ursprungsorte 
entfernt werden. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel) 
Die Gültigkeit dieses Ursprungszengnisses wird um 30 Tage verlängert. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel)
	        
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