Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

170 XXI. 
Muster IIIa. 
Für Kälber, Schweinc, Schafc, Zicgen Großherzogtum Baden. 
und Geslügel) zu verwenden. 
5 Tage gültig, vom Tage der Aus- 
stellung an gerechnet. 
  
Gesundheitszengnis. 
Die vorseitig näher bezeichneten Tiere sind am 
in von mir untersucht und frei von Erscheinungen 
befunden worden, die auf das Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden 
Seuche schließen oder den Ausbruch einer solchen befürchten lassen. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel.) 
Die vorseitig näher bezeichneten Tiere sind am 
in von mir untersucht und frei von Erscheinungen 
befunden worden, die auf das Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden 
Seuche schließen oder den Ausbruch einer solchen befürchten lassen. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel.) 
*) Für Geslügel nur vom Tierarzt auszustellen.
	        
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