A.
Nulage
Ausführungsvorschriften
des
Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
Vom 7. Dezember 1911.
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 519) wird folgendes bestimmt:
81.
(1) Für die Anwendung und Ausführung der nach den §§ 16 bis 30, 78 des Gesetzes
zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 des
Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(2) Soweit es sich dabei um Zwangsbestimmungen handelt, deren Verletzung nicht bereits
im Gesetze mit Strafe bedroht ist, sind diesen Vorschriften entsprechende Anordnungen von der
Landesregierung zu treffen.
(3) Die Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften liegt, soweit nichts anderes gesagt ist, den Polizei-
behörden nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Zuständigkeitsvorschriften ob.
(4) Weitergehende Anordnungen innerhalb der Schranken des Gesetzes können gemäß
§ 79 Abs. 2 des Gesetzes von den obersten Landesbehörden oder mit deren Ermächtigung
von den höheren Polizeibehörden getroffen werden.
82.
Auf die Nutzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser sowie auf
das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit den Anderungen An-
wendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Gesetzes ergeben. Die dort zugelassenen
Anordnungen können von den Polizeibehörden getroffen werden.
83.
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zulässigen
Reinigungen und Desinfektionen, mit Ausnahme der Reinigungen und Desinfektionen im
Eisenbahnverkehre (8 38 Abs. 1), sind nach der als Anlage A beigefügten „Anweisung für
das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen.