Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

A. 
Nulage 
Ausführungsvorschriften 
des 
Bundesrats zum Viehseuchengesetze. 
Vom 7. Dezember 1911. 
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 519) wird folgendes bestimmt: 
81. 
(1) Für die Anwendung und Ausführung der nach den §§ 16 bis 30, 78 des Gesetzes 
zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 des 
Gesetzes erlassenen Vorschriften. 
(2) Soweit es sich dabei um Zwangsbestimmungen handelt, deren Verletzung nicht bereits 
im Gesetze mit Strafe bedroht ist, sind diesen Vorschriften entsprechende Anordnungen von der 
Landesregierung zu treffen. 
(3) Die Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen nach 
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften liegt, soweit nichts anderes gesagt ist, den Polizei- 
behörden nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Zuständigkeitsvorschriften ob. 
(4) Weitergehende Anordnungen innerhalb der Schranken des Gesetzes können gemäß 
§ 79 Abs. 2 des Gesetzes von den obersten Landesbehörden oder mit deren Ermächtigung 
von den höheren Polizeibehörden getroffen werden. 
82. 
Auf die Nutzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser sowie auf 
das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit den Anderungen An- 
wendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Gesetzes ergeben. Die dort zugelassenen 
Anordnungen können von den Polizeibehörden getroffen werden. 
83. 
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zulässigen 
Reinigungen und Desinfektionen, mit Ausnahme der Reinigungen und Desinfektionen im 
Eisenbahnverkehre (8 38 Abs. 1), sind nach der als Anlage A beigefügten „Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen.
	        
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