Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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84. 
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zulässigen Zer- 
legungen von Kadavern sind nach der als Anlage B beigefügten „Anweisung für das Zer- 
legungsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. 
86. 
Für die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderliche unschädliche Be- 
seitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die als Anlage (' beigefügte Anweisung. 
I. Vorschriften zum Schutze gegen die fsiändige Seuchengefahr. 
(§8 16, 17, 78 des Gesetzes.) 
1. Amtstierärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte usw. 
(8 16 des Gesetzes.) 
8§ 6. 
(1) Die Viehmärkte, die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffentlichen Schlacht- 
hänser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-, Kaninchen= und Brief- 
taubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, desgleichen die Betriebe von 
Abdeckern sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsichtigen. Das gleiche gilt für Gastställe, die 
in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt 
werden. Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden Gastställe werden von der höheren 
Polizeibehörde bestimmt. 
(2) Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, 
können von der Landesregierung ausnahmsweise von der Beaufsichtigung befreit werden Auch 
darf nach Bestimmung der Landesregierung für öffentliche Tierschauen — insbesondere Hunde- 
und Geflügelausstellungen —, die nur aus dem Ausstellungsort und aus einem beschränkten 
Umkreis beschickt werden, ferner für Ställe und Betriebe von Viehhändlern, deren Geschäfts- 
umfang nicht beträchtlich ist, von der Beaufsichtigung Abstand genommen werden. 
(3) Die Beaussichtigung kann von der Landesregierung für die zu Handelszwecken oder 
zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, ferner für die zu Zuchtzwecken 
aufgestellten männlichen Zuchttiere, für Katzen-, Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen, für 
die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Vieh, für private 
Schlachthänser und die nicht unter Abs. 1 fallenden Gastställe sowie für gewerbliche Vieh- 
mästereien angeordnet werden. 
87. 
Soweit eine amtstierärztliche Beaufsichtigung nach § 6 stattfindet, kann von der Landes- 
regierung angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über 
Ortsveränderungen von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr 
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