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unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstaltungen befinden, ferner über das
Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung dieser Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen
bei einer in der Anordnung zu bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.
2. Viehnntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre.
(§ 17 Nr. 1 des Gesetzes.)
88.
(I) Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Geflügel muß bei
oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtstierärztlichen Untersuchung unterworfen werden,
wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu erstrecken hat.
(2) Die Landesregierung kann solche Sendungen von dem Untersuchungszwange befreien,
sofern sie innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen deutschen beamteten
Tierarzt untersucht worden sind.
89.
Inwieweit im übrigen eine amtstierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem Verladen
und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn- und Schiffsverkehre stattzufinden hat, bestimmt
die Landesregierung.
8 10.
Die Landesregierung kann vorschreiben, daß von dem Zeitpunkt des Verladens oder Ent—
ladens des nach den §8 8, 9 zu untersuchenden Viehes einer von ihr zu bezeichnenden Stelle
Anzeige erstattet wird.
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh.
(§ 17 Nr. 2 des Gesetzes.)
8 11.
(1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse auf
öffentlichen Wegen ist verboten. Die Landesregierung kann es für kürzere Strecken gestatten.
(2) Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes auf
öffentlichen Wegen kann durch die höhere Polizeibehörde verboten werden.
812.
Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann verboten oder auf
bestimmte Wege beschränkt werden.
8 18.
(1) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum Zwecke des Auf—
suchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden, bedarf der polizeilichen
Genehmigung.