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solche von 8 Tagen, von der Ausstellung an gerechnet. Diese Fristen können von der Landes-
regierung kürzer bemessen werden.
818.
Die Ursprungs= und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher (§ 20) ein-
getragen werden.
819.
Die Ursprungszeugnisse und die von beamteten Tierärzten ausgestellten Gesundheits-
zeugnisse sind für das ganze Reichsgebiet gültig.
5. Viehkontrollbücher und Kennzeichnung von Vieh.
(§ 17 Nr. 4 des Gesetzes.)
g 20.
Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und Schweine
Kontrollbücher führen.
8 21.
(1) In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten,
einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des ungefähren Alters, be—
sonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und
unter Angabe des Tages und Ortes der Übernahme, des bisherigen Besitzers und seines Wohn-
orts sowie des Tages des Weiterverkaufs des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen.
Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine sind in eingelnen Posten unter Angabe der Stück-
zahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen
Kälbern und bei Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den
Pferden und Rindern zu machen.
(2) Durch die Landesregierung kann auch für die über 3 Monate alten Rinder die gleiche
Art der Eintragung wie für Kälber und Schweine zugelassen werden, wenn sie mit einem
haltbaren Kennzeichen versehen sind und die Kennzeichnung in die Kontrollbücher eingetragen ist.
8 22.
Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen
und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher müssen von den Führern der
Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Ver—
langen zur Einsicht vorgelegt werden. Die Kontrollbücher sind 1 Jahr lang, von der letzten
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
8 23.
Die Kontrollbücher sind für das gauze Reichsgebiet gültig.