Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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11. Viehladestellen. 
(§ 17 Nr. 10 des Gesetzes.) 
637. 
(1) Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit undurchlässigem 
Boden versehen sein. 
(2) Die Landesregierung kann für Viehladestellen mit geringerem Verkehr Ausnahmen zulassen. 
(3) Für schon bestehende Viehladestellen kann die Landesregierung eine angemessene Frist 
zur Herstellung des undurchlässigen Bodens gewähren. 
12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte. 
(§ 17 Nr. 11, § 81 des Gesetzes.) 
g 38. 
(1) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei 
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) nebst 
den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 16. Juli 1904 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des Bundesrats über die Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904, 
(Reichs-Gesetzbl. S. 317), für Bayern die Bestimmungen des Königlichen Staatsministeriums 
des Innern und des Königlichen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 
24. August 19041 (G. und V. Bl. S. 494), finden entsprechende Anwendung auch auf den 
Verkehr mit Vieh und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner 
auf Viehwagen von Eisenbahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremd- 
ländische und wilde Tiere befördert worden sind, die nicht zu den im § 1 des Gesetzes vom 
25. Februar 1876 erwähnten Tierarten gehören. 
(2) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport-Unternehmern zum Vieh- 
transporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und Straßenbahnwagen, 
aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung 
benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, 
Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke) sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem 
Gebrauche gereinigt werden. Die Landesregierung kann anordnen, daß die Fahrzeuge und 
Gegenstände nach dem Gebrauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden. 
* 39. 
Durch die Landesregierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, daß auch die zur 
Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sowie die zur Be- 
förderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt und desiufiziert werden.
	        
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