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helle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte Stunden beschränkt werden. Die Tiere
müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den Markt amtstierärztlich untersucht werden. Die
Viehmarktplätze und die anstoßenden Teile der Zu= und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß
des Marktes zu reinigen und erforderlichenfalls zu desiufizieren.
g 48.
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann nach näherer Anordnung der
Landesregierung der gewerbsmäßige Handel mit Vieh bestimmter Gattungen an Markttagen
außerhalb des Marktplatzes verboten oder beschränkt werden. Die Abhaltung sogenannter
Vormärkte ist nur mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde zulässig.
8 49.
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb unter
Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibehörde gemeldet werden.
50.
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung oder zum
Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die höhere Polizeibehörde verboten werden.
851.
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne polizeiliche Ge-
nehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden.
8 52.
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen
Schlachthäusern zu Schlacht- oder Handelszwecken aufgestellt sind, darf nur nach vorheriger
ausreichender Erhitzung (§ 28 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet werden.
53.
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind,
finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 52 keine Anwendung.
14. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen.
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.)
8 54.
(1) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fußboden und
glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch Tageslicht beleuchtet, oder
es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt sein. Die in Gast= und Händler-