Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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8 60. 
Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tierteile nebst 
den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von Kadavern und die erfor- 
derlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung stehen. 
861. 
Die Landesregierung kaun für die Herstellung der in den 88 57 bis 60 angegebenen 
Einrichtungen eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähren. 
862. 
Durch die Landesregierung kaun angeordnet werden, daß 
a) die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiter- 
verarbeitet werden, nach oben abzuschließen sowie mit Türen und Fenstern zu versehen sind; 
b) der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern ist; 
c) wenn Tierteile gekocht werden sollen, hierfür besondere Einrichtungen in einem beson— 
deren Raume herzustellen sind; 
) ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile einzurichten ist. 
8 63. 
(1) Für neu zu errichtende Abdeckereien sind folgende besondere Betriebsräumlichkeiten 
vorzuschreiben: 
a) ein Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere; 
b) besondere Räumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum Kochen 
sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile; 
I) ein Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder verdächtiger Hunde oder Katzen; 
d) ein Umkleide= und Waschraum für das Arbeitspersonal. 
(2) Die Landesregierung kann die Bereitstellung eines heizbaren Raumes für die Vor- 
nahme von Zerlegungen einschließlich eines zu mikroskopischen Untersuchungen geeigneten Raumes 
vorschreiben. 
8 64. 
Für kleinere Abdeckereien kann die Landesregierung von den Vorschriften der 88 57 bis 
60, 63 Ausnahmen zulassen. 
Betrieb. 
§ 65. 
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen Seiten 
geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten nicht durchsickern 
können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein= und Ausladen der Kadaver 
versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver und Tierteile können andere undurchlässige 
Behältnisse verwendet werden, die während des Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Die 
höhere Polizeibehörde kann ausnahmsweise auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge
	        
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