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zulassen, die den vorstehend genannten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet
sind, daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und
tierischen Teile in geeigneter Weise zu bedecken.
8 66.
Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver und tierischen
Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen
nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des § 69 zum Zwecke der Verwertung zu verarbeiten.
Im letzteren Falle können die Häute der Tiere auch ohne weitere Verarbeitung verwendet
werden.
§ 67.
(1) Als unschädliche Beseitigung gelten:
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile;
b) trockene Destillation;
) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile;
) Verbrennen bis zur Asche;
e) Vergraben.
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung nach # bis cd
nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten Gruben zu erfolgen, daß die
Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer unterhalb des Randes der Grube min-
destens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind
die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Umgebung der Grube abzu-
schürfen und mit den Kadavern zu vergraben.
(2) Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d gewonnenen Er-
zeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, außer zum
Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine
nachträgliche Beschmutzung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist.
Zu diesem Zwecke müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen statt-
finden; auch dürfen Personen, die mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen
Teilen in Berührung kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung
des Schuhzeugs und ohne gründliches Waschen der Hände die Räume, in denen die genannten
Erzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht betreten.
8 68.
Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile von Kadavern
und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern ergeben
8 609.
(1) Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von Kadavern
außer den Häuten (8 66) verwendet werden: