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Fett nach Kochung oder Ausschmelzung,
Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach Auskochung
oder Trocknung,
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung.
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden, damit
eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile
vermieden wird.
(2) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus Abdeckereien
verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen, ausnahms-
weise von der höheren Polizeibehörde die Abgabe von Fleisch als Futtermittel für Tiere unter
der Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch
Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird.
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. Das Kochen
des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der Einwirkung
der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist und wenn der von
frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt.
870.
Durch die Landesregierung kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien angeordnet
werden, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für die Zerlegung
von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt ist, wo
die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden.
1.
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung gründlich
zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche behafteten Kadavers
gehandelt hat, zu desinfizieren.
§ 72.
(1) Der Inhalt der Sammelgrube (§ 59) ist entsprechend dem im § 14 Abs. 1 Nr. 2
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche angegebenen
Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer Bestimmung der Polizei-
behörde wegzuschaffen.
(2) Die Landesregierung kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den Ab-
deckereien weitergehende Vorschriften erlassen.
§ 73.
(1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen Teilen
bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von 2 zu Tiefe au-
gelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben sollen mindestens
0,5 m von einander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde
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