Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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a) Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die Erreger der 
Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material, das diese Erreger 
enthält, Anwendung. 
Die Vorschriften der 8§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger solcher Vieh- 
seuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es auch nur für einen Teil 
des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und auf Material, das diese Erreger ent- 
hält, Anwendung. 
Bei der Versendung (8§ 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere Tier- 
kadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig erscheinen, 
in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt werden. Die Tierkörper und 
Körperteile müssen in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch 
eingehüllt und in den Behälter mit aufsaugenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, 
Watte oder dergleichen) fest und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern von 
Flüssigkeit verhindert wird. Bei Sendungen, die Rotzerreger enthalten oder zu ent- 
halten verdächtig sind, muß der Behälter in eine starke dichte Überkiste verpackt sein. 
Der Zwischenraum zwischen beiden muß mit aufsangenden Stoffen fest ausgefüllt sein. 
b 
□ 
17. Herstellung und Verwendung vom Impfstoffen. 
(5 17 Nr. 17 des Gesetzes.) 
8 78. 
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum Schutze 
gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der Erlaubnis der 
Landesregierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen erteilt werden, welche die 
erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. 
8 79. 
(1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der banlichen und sonstigen 
technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen Impfstoffe zu 
bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs- und Prüfungsweise sowie die 
Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksamkeit anzugeben. 
(2) Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die baulichen und 
sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, Aufbewahrung und den 
Vertrieb der Impfstoffe zu stellenden Anforderungen genügen, und daß die nötigen Vorkehrungen 
getroffen sind, um eine Verschleppung von Viehseuchenerregern wirksam zu verhüten. 
8 80. 
(1) Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der Unternehmer außer 
den nach § 79 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen und verkaufen will, so hat er 
hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen. 
3.
	        
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