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und Aufbewahrung und die bei ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichts-
maßregeln beizugeben.
8 87.
Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kanu, soweit sie nicht auf Grund des
87 des Gesetzes verboten wird, durch die Landesregierung von einer staatlichen Prüfung abhängig
gemacht werden.
8 88.
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an Tierärzte ab-
gegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Die Landesregierung kann
Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen.
18. Viehkastrierer.
(§ 17 Nr. 18 des Gesetzes.)
g 89.
An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10 des Gesetzes)
leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbsmäßigen Viehkastrierern
Kastrationen nicht ausgeführt werden.
§ 00.
(1) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen Maul-
und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe herrschen oder die
wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die Kastration von Tieren aus
solchen Gehöften untersagt.
(2) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in denen Milz-
brand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Rotlauf der
Schweinc einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern), Geflügelcholera oder Hühnerpest
herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten
und die Kastration an Tieren vorzunehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die
betreffende Seuche empfänglich sind.
(3) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Viehkastrierern
die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, in Seuchengehöften aber
nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der Bedingung zu gestatten, daß die Kastrierer
vor dem Verlassen des Seuchengehöfts Hände, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration
benutzten Instrumente reinigen und desinfizieren.
8 91.
Ob und inwieweit die Vorschriften im § 90 auf andere der Anzeigepflicht unterstellte
Seuchen (§ 10 des Gesetzes) Anwendung zu finden haben, wird durch die Landesregierung
bestimmt.