Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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8 92. 
Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen Kastrationen 
haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme mit warmem Wasser und 
Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug durch sorgfältiges Abbürsten mit 
Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration benutzten Instrumente sind gründlich zu reinigen 
und in jedem Falle durch Einlegen in eine Desinfektionsflüssigkeit zu desinfizieren. Als 
Desinfektionsflüssigkeit empfiehlt sich verdünntes Kresolwasser (ugl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
§93. 
Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, 
wann und in welchen Orten und Gehäften sie Kastrationen vorgenommen haben. Das Kontroll- 
buch ist 1 Jahr lang. von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den Polizei- 
beamten und den beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
II. Vorschriften zur Belklämpfung der einz'#nen Feuchen. 
(§8§ 18 bis 61, 78 des Gesetzes.) 
I. Milzbrand, Ranschbrand, Wild= und Rinderseuche. 
A. Milzbrand. 
I. Schutzmaßregeln. 
§ 94.— 
(1) Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so 
hat die Polizeibehörde die Absonderung, nötigenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken 
oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Sofern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann die Polizeibehörde 
die Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein milzbrandkrankes oder der Seuche 
verdächtiges Tier befindet, anordnen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
§ 95. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Verdacht dieser 
Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Absonderung 
der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, 
anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die dem Besitzer oder dessen Vertreter entweder zu 
Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen sind, hat der beamtete Tierarzt unver- 
züglich der Polizeibehörde Mitteilung zu machen.
	        
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