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g 96.
Erfolgt die Ermittlung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts au einem gefallenen
oder getöteten Tiere und erklärt der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amts-
tierärztlichen Befundes sofort, daß er das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beab-
sichtige, so ist der Kadaver nach Anweisung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß
oder unter polizeilicher Überwachung auf Kosten des Besitzers so lange aufzubewahren, bis ihn
der vom Besitzer zugezogene Tierarzt untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster
Beschleunigung, und zwar spätestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Polizeibehörde kann
diese Frist abkürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne Schwierigkeit
in kürzerer Zeit ausführen läßt. Nach Beendigung der Untersuchung oder nach fruchtlosem
Ablauf der Frist ist der Kadaver sofort unschädlich zu beseitigen.
§ 97.
(1) Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß
der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Tiere über die Empfänglichkeit des Menschen für Milzbrand, über die gefährlichen Folgen
eines unvorsichtigen Umgehens mit solchen Tieren und der Benutzung ihrer Erzeugnisse sowie
über die beim Umgehen mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren zu
beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in geeigneter Weise belehrt wird.
(2) Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst eigene Wärter
zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere Stallgerätschaften zu
verwenden.
(3) Personen, die Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körperteilen
haben, dürfen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden.
(4) Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen,
ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von
dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen und von Tierärzten betreten werden.
(5) Die Räumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht betreten werden.
g 98.
Tiere, die an Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht ge-
schlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blutentziehung verbundene
Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung.
8 99.
(1) Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren dürfen nur
von Tierärzten vorgenommen werden.
(2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten gestattet
und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden.