Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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113. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet worden 
oder #ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die Polizeibehörde sofort 
seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
(2) Von der zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten 
das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht. 
8 114. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß 
die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen 
Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk eingebracht werden, 
auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese Maßregel begründenden Wahr- 
nehmung oder Feststellung an — angeordnet werden. 
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen die Tollwut 
in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt wurde, der nicht frei 
umhergelaufen ist. 
(3) Es kann angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde so ab- 
gesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen können (§ 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde 
an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile zugelassen 
werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit Manl- 
korb unter gewissenhafter Uberwachung frei laufen dürfen. 
(5) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften, in denen 
der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der Regel auch die bis 
zu 10 km von diesen Ortschaften (Senchenorten) entfernten Orte einschließlich ihrer Ge- 
markungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen Gegenden, in denen die Tollwut 
eine größere Verbreitung gefunden hat, können jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen 
als gefährdet angesehen werden, die weiter als 10 KkmE von den Seuchenorten entfernt liegen. 
Die hiernach in Betracht kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der 
Ortschaften und Gemarkungen vom Sueuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder geographische Grenzen 
(Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore und dergleichen) zu bilden. 
(6) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit polizeilicher 
Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die Genehmigung 
zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem 
bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Während der überführung 
und am Bestimmungsort ist der Hund den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für 
ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren.
	        
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