Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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II. Versahren mit rotzkranken Pferden. 
#135. 
(1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit erforderlich 
nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tötung der 
Tiere anzuordnen. 
(2) Den Ausbruch des Rotzes hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem 
für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekanntzumachen. 
(3) Die Polizeibehörde hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch 
des Rotzes den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden 
unverzüglich mitzuteilen: diese haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich 
bekanntzumachen. · 
(4) Der Stall, in dem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangstür oder 
an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rotz“ leicht 
sichtbar zu versehen. 
8 136. 
(1) Bis zu ihrer Tötung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern (8 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Stall darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht benutzt 
werden. 
(2) Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und 
sonstigen Gegenstände dürfen vor erfolgter Desinfektion (5 151) aus dem Absonderungsraume 
nicht entfernt werden. 
§ 137. 
Die Tötung der rotzkranken Pferde muß an einem von der Polizeibehörde für geeignet 
erachteten Orte erfolgen. Bei dem Transporte nach diesem Orte muß dafür Sorge getragen 
werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird. 
III. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
138. 
Die Tötung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde sind anzuordnen: 
a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Rotzes auf Grund der vor- 
liegenden klinischen Anzeichen oder nach dem Ergebnis der Anwendung eines spezifischen 
Erkennungsverfahrens (der Agglutination und Komplementablenkung oder der Mallein- 
probe oder eines anderen vom Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleich- 
wertig auerkannten Verfahrens) für wahrscheinlich erklärt wird; 
b) wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maßregeln ein 
wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt 
werden kann; 
J) wenn die beschleunigte Unterdrückung der Senche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
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