Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

5r 
8 139. 
Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt oder ihre Un— 
verdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle mit den aus den 
88 140 bis 142 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden. 
8 140. 
(1) Der Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht benutzt werden. 
(2) Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem Absonderungs 
raume darf nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung ab- 
gesonderter Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und sonstigen Gegenstände vor er- 
folgter Desinfektion (5 151) aus dem Absonderungsraume nicht entfernt werden. 
(3) Die unter Absonderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen amts- 
tierärztlich untersucht werden. 
* 141. 
(1) Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Absonderung gestelltes Pferd verendet oder auf 
Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes 
durch den beamteten Tierarzt anzuordnen. 
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten, unter 
Absonderung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung weder geöffnet noch be 
seitigt werden. 
142. 
Werden die unter Absonderung gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung oder außer 
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt 
verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
IV. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferde. 
8 143. 
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Senche verdächtigen Pferden gleichzeitig in 
einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen 
sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, sind in besonderen Stallräumen mit 
den aus den 88 144 bis 149 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
8 144. 
(1) Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen amts 
tierärztlich untersucht werden. 
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei diesen Pferden ein spezifisches Er 
kennungsverfahren (Agglutination und Komplementablenkung, Malleinprobe oder ein anderes 
vom Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleichwertig anerkanntes Verfahren) als 
bald angewandt wird.
	        
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