Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

(3) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate festzusetzen. 
Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben werden, wenn sämtliche 
Tiere des Bestandes nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung auf Agglutination und Komplement= 
ablenkung oder einer vom Reichskanzler oder von der Landesregierung sonst als gleichwertig 
anerkannten Mehrheit von Untersuchungsarten unverdächtig erscheinen. 
8 145. 
(1) Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem 
Pferde der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das erkrankte Pferd sofort 
von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten. 
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche Unter- 
suchung des Pferdes zu veranlassen. 
8 146. 
(D In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde 
untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
(2) Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, ist ihre 
Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der Bedingung zu 
gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht mit unverdächtigen Pferden 
in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammengespannt werden, und daß ferner für sie 
fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden. 
(3) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit 
polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im Abs. 2 angegebenen 
Bedingungen erteilt werden. 
(1) Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise von der 
höheren Polizeibehörde gestattet werden, daß andere Pferde in die Stallräume der der polizei- 
lichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit ihnen gemeinschaftlich zur Arbeit 
benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann ebenfalls als ansteckungsverdächtig zu behandeln. 
(5) Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen kann von dem 
Ergebnis eines vorherigen spezifischen Erkennungsverfahrens abhängig gemacht werden. Auch 
kann die Erleichterung des Abs. 4 an die weitere Bedingung geknüpft werden, daß der Be- 
sitzer für die in die Stallungen neu eingestellten oder mit den ansteckungsverdächtigen gemein- 
schaftlich venutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die ihm bei Erkrankung dieser 
Pferde an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzverdachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet. 
*- 
(1) Die Pferde dürfen ohne polizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen oder Räum- 
lichkeiten gebracht werden. 
(2) Im Falle der mit polizeilicher Erlaubnis bewirkten Überführung ist die Beobachtung 
in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die Unterbringung hat dort ent- 
sprechend den Bestimmungen des § 1.13 zu erfolgen. 
5.
	        
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