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von näher zu bezeichnenden in dem betreffenden Abschnitt vorkommenden Formen grammatisch
zu erklären.
Bei der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling entsprechende Stellen von mäßiger
Länge vorgelegt, wobei er Fertigkeit im Lesen, Verständnis des Textes (mit den Haupt-
akzenten) in Beziehung auf Wortschatz und Grammatik, sowie Kenntnis der Zusammensetzung
und Anordnung des Alten Testaments nachzuweisen hat.
§ 5.
Über das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfling durch den Gymnasiumsdirektor ein
Zeugnis erteilt.
86.
Eine Wiederholung der Prüfung im Falle des Nichtbestehens darf nur einmal stattfinden.
87.
Die Gebühren für die Prüfung betragen 15 .4; sie sind vor dem Beginn der schrift-
lichen Prüfung an die Universitätskasse in Heidelberg zu entrichten. Die Qnittung ist der
Gymnasiumsdirektion vorzulegen.
Karlsruhe, den 27. Dezember 1911.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
UDr. Liehl.
Bekanntmachung.
(Vom 30. Dezember 1911.)
Die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. August 1900, die Aufhebung des
Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 942), wird bestimmt, daß die Strecke der Landstraße Nr. 1 Frankfurt—Basel
von der jetzigen Ettergrenze bei Kilometer 1,498 bis zur künftigen Gemarkungsgrenze Frei-
burg—St. Georgen Kilometer 2,5565 mit einer nach Abzug eines Bahnübergangs verbleibenden
Unterhaltungslänge von 1042,6 m als innerhalb des Ortsetters der Stadt Freiburg gelegen
zu betrachten ist und sonach mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 aus dem Landstraßenverbande
ausgeschieden wird.
Dies wird mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 in obigem Betreff
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 444) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 30. Dezember 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Glockner.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
UDr. Barck.