Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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entfernt werden dürfen, bevor sie desinfiziert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren). 
Befindet sich die Molkerei in einem andern Polizeibezirke, so ist die Polizei- 
behörde dieses Bezirkes unverzüglich von der Sachlage zu benachrichtigen. 
(2) Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben von solchem 
Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern durch die Ortschaft kann 
verboten werden. 
(3) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß sie sofort außer 
Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, daß Maul= und Klauenseuche nicht 
vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht begründet ist. 
155. 
(1) Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest- 
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen 
darüber anzustellen, 
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh nen eingestellt ist, oder ob in 
den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen sonst eine 
unmittelbare oder mittelbare Berührung mit ansteckungsfähigen fremden Tieren statt- 
gefunden hat, oder ob etwa Tierc, die die Seuche überstanden haben, dem Viehbestand 
einverleibt worden sind, und wer der frühere Besitzer des neueingestellten oder der 
Besitzer des fremden Viehes ist; 
wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht kommenden Vieh- 
transports verbracht worden sind; 
ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellbar ist, in 
den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen Klauenvieh 
aus dem betroffenen Gehöfte geschlachtet oder ausgeführt oder sonst entfernt worden 
ist, und wohin das Vieh gekommen ist; 
ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen Gehöfts mit 
fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in Berührung gekommen ist. 
Bei dieser Ermittlung ist insbesondere auch das Deckregister (§ 35 Abs. 1) einzusehen. 
(2) Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittlungen der Ansteckung 
verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden. Zu diesem Zwecke 
sind die beteiligten Polizeibehörden von der Sachlage unverzüglich zu benachrichtigen. Als der 
Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, das mit einem seuchenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere in dem gleichen Gehöfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen befunden 
hat oder in dieser Zeit nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung ge- 
kommen ist. 
(3) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen kann in 
besonderen Fällen mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde ganz oder teilweise abgesehen 
werden. 
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