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entfernt werden dürfen, bevor sie desinfiziert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der An-
weisung für das Desinfektionsverfahren).
Befindet sich die Molkerei in einem andern Polizeibezirke, so ist die Polizei-
behörde dieses Bezirkes unverzüglich von der Sachlage zu benachrichtigen.
(2) Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben von solchem
Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern durch die Ortschaft kann
verboten werden.
(3) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß sie sofort außer
Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, daß Maul= und Klauenseuche nicht
vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht begründet ist.
155.
(1) Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen
darüber anzustellen,
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh nen eingestellt ist, oder ob in
den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen sonst eine
unmittelbare oder mittelbare Berührung mit ansteckungsfähigen fremden Tieren statt-
gefunden hat, oder ob etwa Tierc, die die Seuche überstanden haben, dem Viehbestand
einverleibt worden sind, und wer der frühere Besitzer des neueingestellten oder der
Besitzer des fremden Viehes ist;
wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht kommenden Vieh-
transports verbracht worden sind;
ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellbar ist, in
den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen Klauenvieh
aus dem betroffenen Gehöfte geschlachtet oder ausgeführt oder sonst entfernt worden
ist, und wohin das Vieh gekommen ist;
ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen Gehöfts mit
fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in Berührung gekommen ist.
Bei dieser Ermittlung ist insbesondere auch das Deckregister (§ 35 Abs. 1) einzusehen.
(2) Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittlungen der Ansteckung
verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden. Zu diesem Zwecke
sind die beteiligten Polizeibehörden von der Sachlage unverzüglich zu benachrichtigen. Als der
Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, das mit einem seuchenkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Tiere in dem gleichen Gehöfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen befunden
hat oder in dieser Zeit nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung ge-
kommen ist.
(3) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen kann in
besonderen Fällen mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde ganz oder teilweise abgesehen
werden.
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