Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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§* 156. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul= und Klauen= 
seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Absonderung 
der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Einsperrung oder Bewachung, 
anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon 
der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 157. 
Ist auzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden hat, so 
kann die amtstierärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen Tiere der betreffenden 
Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
u. Verfahren nach Feststellung der Seunche. 
8 158. 
(1) Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch 
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen. 
Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu 
machen. 
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der Ställe oder 
sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, 
sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul= und Klauenseuche“ leicht sicht- 
bar anzubringen. 
8 159. 
Wenn die Maul- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur vereinzelt 
herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere, soweit erforderlich 
nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung angeordnet werden, sofern an— 
zunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann. 
8 160. 
(1) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Beobachtung 
etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter seiner Leitung sowie 
unter polizeilicher Anssicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchen- 
orts zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können von 
der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. In diesem Falle ist vor der Uberführung der 
Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlachtorts einzuholen.
	        
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