Nr. II. z
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Jannar 1912.
Juhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des
Auswärtigen: das Verfahren vor den Gemeindegerichten betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 30. Dezember 1911.)
Das Verfahren vor den Gemeindegerichten betreffend.
Die Dienstweisung für die Gemeindegerichte in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 231), 31. Juli 1900 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 897) und 8. März 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 140)
wird dahin abgeändert:
1. Der § 27 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
„Letzterenfalls sind die Anträge der Parteien und eine kurze Begründung derselben
im Verhandlungsprotokoll festzustellen.“
mDer § 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Nach erhobener Berufung sind die Akten alsbald dem Amtsgericht vorzulegen,
an welches auch ein etwaiger Antrag auf Einstellung der Vollstreckung der ange-
fochtenen Entscheidung (vergleiche § 122 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zu den
Reichsjustizgesetzen in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1886 und § 60 Absatz 1
dieser Dienstweisung) zu richten ist. Der Bürgermeister hat die Partei, welche die
Berufung eingelegt hat, in der ihr nach Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung hierüber
zu belehren.“
Karlsruhe, den 30. Dezember 1911.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Merk.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 2