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(4) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im § 154 vorgesehenen vor-
läufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den beamteten Tierarzt zuzuziehen.
(5) Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauenvieh des Gehöfts,
in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amtstierärztlich zu untersuchen.
Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit aller Tiere, so gilt die polizeiliche
Beobachtung als aufgehoben.
c) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf
dem Transport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder dergleichen
befinden.
8 172.
(1) Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder bei Tieren,
die sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt worden ist, so ist die Weiter-
beförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten und deren Absonderung an-
zuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(2) Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie durchseuchen
oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter
der Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen Tiere unterwegs weder fremde
Gehöfte betreten noch mit anderen Wiederkäuern und Schweinen in Berührung kommen, und
daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung
dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizei-
bezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme
finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
173.
(1) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tierschauen oder
ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und verdächtigen Tieren nach
§ 172 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann von der höheren Polizeibehörde der Abtrieb der ver-
dächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere unter den im § 172 Abs. 2, 3 vorgesehenen
näheren Bedingungen gestattet werden, deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen
ist. Bei ansteckungsverdächtigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung
mittels Fußtransports zugelassen werden.
(2) Von der vorherigen Anfrage bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts kann bei
dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlachtviehmarkt abgesehen werden,
wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur sofortigen Abschlachtung erfolgen