Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

47 
soll, und wenn das VDieh mit dem kranken oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar 
in Berührung gekommen ist. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts 
unter Mitteilung des Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen. 
d) Verbotswidrige Benutzung von Tieren. 
174. 
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abgesondert sind 
oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit 
oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung 
angeordnet werden. 
III. Desinfektion. 
175. 
(1) Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere sind zu 
desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen 
ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 19 Abs. 4 bis 6 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Ferner ist eine Desinfektion 
der durchgeseuchten und sonstigen Tiere, die im Seuchenstall untergebracht waren, vorzunehmen. 
Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen 
sind, haben sich zu desinfizieren. 
(3) Von der Desinfektion kann abgesehen werden, 
a) wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchenfreien Gehöften 
handelt; 
b) für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh 
gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 176 unter b angegebenen Frist 
seuchenfrei befunden worden ist. 
IV. Anfhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 176. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) sämtliches Klauenvieh des Senchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 3 Wochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Tiere oder nach 
amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung der Krankheit eine Neuerkrankung nicht 
vorgekommen, 
und . 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.