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181.
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die den Aus-
bruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem Gutachten aber nur
durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall von Lungenseuche
vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des Tieres, soweit erforderlich nach vorgängiger
Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, anzuordnen.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seunche.
8 182.
(1) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in
dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen.
Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu
machen.
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der verseuchten
Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
183.
(1) Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu
leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten des beamteten Tier-
arztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen.
(2) Die Tötung der Ansteckung verdächtiger Tiere kann durch die höhere Polizeibehörde
angeordnet werden.
8 184.
(1) Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere, deren Tötung
angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten
Gehöften des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im
Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden.
(2) Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere sind unschädlich
zu beseitigen.
(3) Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligem Erkalten aus dem Schlacht-
gehöft nicht ausgeführt werden.
(4) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthaus nur in voll-
kommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an eine Gerberei ausgeführt
werden.
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