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(4) Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten Tötung
darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit Genehmigung der
Polizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des geschlachteten Tieres durch den be-
amteten Tierarzt zu veranlassen.
189.
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche Unter-
suchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet werden, wenn
nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche damit nicht
verbunden ist.
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von dem
Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist, daß weder auf
der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen Tiere mit dem Rindvieh
anderer Gehöfte stattfinden kann.
(3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen zusammen
mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten.
(4) Um die Verwendung der der Aunsteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit oder ihren
Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von den Tieren zu benutzende
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
8 190.
(1) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen Tiere zum
Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) zur
Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß die Tiere
diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Entladestation aus
zu Wagen zugeführt werden.
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den unter a und b
erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt.
(3) Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung, und,
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit
anderem Rindvieh auf dem Trausporte nicht stattfinden kann.
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere
rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Die Schlachtung muß unter polizeilicher überwachung stattfinden, wenn sie nicht in
einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch
Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist festzustellen, ob und welche Tiere mit der
Lungenseuche behaftet waren.
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