Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(4) Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten Tötung 
darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit Genehmigung der 
Polizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des geschlachteten Tieres durch den be- 
amteten Tierarzt zu veranlassen. 
189. 
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche Unter- 
suchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet werden, wenn 
nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche damit nicht 
verbunden ist. 
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von dem 
Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist, daß weder auf 
der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen Tiere mit dem Rindvieh 
anderer Gehöfte stattfinden kann. 
(3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen zusammen 
mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten. 
(4) Um die Verwendung der der Aunsteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit oder ihren 
Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von den Tieren zu benutzende 
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
8 190. 
(1) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen Tiere zum 
Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) zur 
Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß die Tiere 
diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Entladestation aus 
zu Wagen zugeführt werden. 
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den unter a und b 
erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt. 
(3) Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung, und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit 
anderem Rindvieh auf dem Trausporte nicht stattfinden kann. 
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(5) Die Schlachtung muß unter polizeilicher überwachung stattfinden, wenn sie nicht in 
einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch 
Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist festzustellen, ob und welche Tiere mit der 
Lungenseuche behaftet waren. 
7.
	        
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