Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter dem der An— 
steckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer Zeit von mindestens 
6 Monaten nach der Beseitigung des letzten Krankheitsfalls eine Neuerkrankung nicht 
vorgekommen ist, 
und 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
6. Pockenseuche der Schafe. 
I. Ermittlung. 
8 201. 
(1) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser Seuche fest— 
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen 
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, und ob 
seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der verdächtigen Erscheinungen Schafe aus 
dem verseuchten oder verdächtigen Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind. Ferner 
ist festzustellen, wann und wo die an Pocken erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe 
mit anderen Schafen in Berührung gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze 
sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Ver- 
zug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen. 
§ 202. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht dieser 
Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsperrung 
und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigenfalls auch deren Bewachung, 
anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter 
zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde 
unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 203. 
(1) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft hat die Polizei- 
behörde die amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Seuchenorts anzuordnen. Bei 
größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile beschränkt werden. 
(2) Im Falle größerer Seuchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung auf die in 
der Umgegend des Seuchenorts vorhandenen Schafe ausgedehnt werden.
	        
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