Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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II. Schutzmaßregelu. 
a) Verfahren nach Feststellung der Seunche. 
§ 204. 
(1) Den Ausbruch der Pockenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in 
dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
(2) Die Polizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch 
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen. 
Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu 
machen. 
(3) An den Haupteingängen des Senchengehöfts und an den Eingängen der verseuchten 
Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 
„Schafpocken“ leicht sichtbar anzubringen. 
(4) An den Haupteingängen des Seuchenorts sind Tafeln mit der gleichen Aufschrift leicht 
sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf 
einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken. 
205. 
(1) Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen, und der 
Stall ist abzusperren mit den aus den §§ 206 bis 213 sich ergebenden Wirkungen. 
(2) Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn die Stall 
sperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und der Weidegang nach 
amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchenverbreitung nicht bedingt. 
§ 206. 
(1) Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden. Jedoch kann 
nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem Bestande der Weidegang 
der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese keine Wege und Weiden betreten, 
die von Schafen aus unverseuchten Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide 
sowie auf dem Wege dahin nicht in die Nähe solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat 
die Polizeibehörde die Hütungsgrenzen für die letzteren und für die verseucht gewesenen Be- 
stände festzusetzen. 
(2) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon vor erfolgter 
Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des §5 205 Abs. 2 vorliegen. 
(3) Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide zu er- 
möglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege vorübergehend 
gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
	        
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