Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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8 207. 
(1) Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe befinden, 
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere 
oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und 
Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(2) Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen Personen nicht 
herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen. 
(3) Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Senchengehöfte in Be- 
rührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlassen. 
8 208. 
(1) Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen können in 
dringenden Fällen von der Polizeibehörde zugelassen werden. 
(2) Der Zutritt fremder Schafe zum Seuchengehöft ist verboten und der Besitzer ver- 
pflichtet, Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird. 
g 209. 
Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind festzulegen, soweit sie 
nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden. 
8 210. 
Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und Wolle, ebenso 
wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung der Seuche geschlachtet 
worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen. 
8 211. 
(1) Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des 8 210 aus dem 
Seuchengehöfte nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt werden. 
(2) Die Genehmigung ist für Häute nur dann zu erteilen, wenn sie vollkommen trocken 
sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt, für Wolle nur dann, 
wenn sie in festen Säcken verpackt ist. 
(3) Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des An- 
steckungsstoffs anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht ausgeführt werden. 
(4) Die Ausfuhr von sonstigem Rauhfutter oder Stroh aus dem Seuchengehöfte darf 
nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der Genehmigung hat die Polizei- 
behörde den beamteten Tierarzt darüber zu hören, ob die Ausfuhr unbedenklich ist. 
(5) Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts benutzt worden 
sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn sie desinfiziert worden sind. 
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