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(6) Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Seuchenstalle ver
bleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21 Abs. 2 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren zu behandeln.
8 212.
(1) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts innerhalb des Ortes
oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des beamteten Tierarztes
die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist.
(2) Die Überführung muß unter den von dem beamteten Tierarzt zu bezeichnenden Sicher-
heitsmaßregeln erfolgen.
8 218.
(1) Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes gelten
folgende Vorschriften:
(2) Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird, so darf mit
polizeilicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung erfolgen:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Überführung zu
Wagen zu geschehen hat;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, Häfen (Schiffsanlegestellen) zur Weiter-
beförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß die Tiere diesem
auf der Eisenbahn oder zu Schiff, unmittelbar oder von der Entladestation aus zu
Wagen zugeführt werden.
(3) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen
(Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn-
oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür
Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht statt-
finden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr der Schafe ein kurzer Fußtransport
zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der Seuchenverschleppung geschehen kann.
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere
rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus
vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt, unter
polizeilicher Aufsicht stattfinden.
(6) Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Entladen zu
desinfizieren.
(70 Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des § 211 Abs. 1, 2
zu verfahren.
8 214.
Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertreters von der erfolgten Abheilung der
Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtstierärztlich zu untersuchen.