Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

58 
(6) Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Seuchenstalle ver 
bleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21 Abs. 2 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren zu behandeln. 
8 212. 
(1) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts innerhalb des Ortes 
oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des beamteten Tierarztes 
die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
(2) Die Überführung muß unter den von dem beamteten Tierarzt zu bezeichnenden Sicher- 
heitsmaßregeln erfolgen. 
8 218. 
(1) Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes gelten 
folgende Vorschriften: 
(2) Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird, so darf mit 
polizeilicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung erfolgen: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Überführung zu 
Wagen zu geschehen hat; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, Häfen (Schiffsanlegestellen) zur Weiter- 
beförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß die Tiere diesem 
auf der Eisenbahn oder zu Schiff, unmittelbar oder von der Entladestation aus zu 
Wagen zugeführt werden. 
(3) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen 
(Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- 
oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür 
Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht statt- 
finden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr der Schafe ein kurzer Fußtransport 
zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der Seuchenverschleppung geschehen kann. 
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(5) Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus 
vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt, unter 
polizeilicher Aufsicht stattfinden. 
(6) Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Entladen zu 
desinfizieren. 
(70 Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des § 211 Abs. 1, 2 
zu verfahren. 
8 214. 
Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertreters von der erfolgten Abheilung der 
Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtstierärztlich zu untersuchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.