Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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heitserscheinungen zeigen, ist für die Dauer von mindestens 1 Jahre seit der Begattung anzu- 
ordnen, daß 
a) die Pferde zur Begattung nicht zugelassen werden dürfen; 
b) ein Wechsel des Gehöfts ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden darf. 
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so 
ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde 
rechtzeitig zu benachrichtigen. . 
8 241. 
(1) Die Polizeibehörde hat die Pferde in der Regel alle 4 Wochen durch den beamteten 
Tierarzt untersuchen zu lassen. 
(2) Zum Zwecke der Untersuchung kann die Vorführung der Pferde an bestimmten 
Stellen angeordnet werden. 
§ 242. 
(1) Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auftreten ver- 
dächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von allen Veränderungen an 
den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut (Quaddeln), Lähmungserscheinungen 
und Abmagerung der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen. 
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde 
anznordnen. 
III. Anfhebung der Schutzmaßregeln. 
8 243. 
Die nach den Vorschriften der 88 235 bis 242 angeordneten Schutzmaßregeln sind wieder 
aufzuheben: 
a) für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten Tierarzt fest- 
gestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen; 
b) für die der Senche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem Gutachten 
der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat; 
c) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im § 240 ange- 
gebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder sobald die Unver- 
dächtigkeit derjenigen der Senche verdächtigen Pferde, die mit ihnen in geschlechtliche 
Berührung gekommen sind, durch den beamteten Tierarzt festgestellt worden ist; 
) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration. 
B. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
8 244. 
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden oder 
dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht zur Begattung zuge- 
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