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(1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schapherden, die sich auf dem Traus-
port, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Ab-
sonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) der kranken und der Seuche verdächtigen Pferde
sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe
bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer die Tötung der
Tiere vorzieht.
(2) Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit polizeilicher Genehmigung
in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden.
(3) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde gestatten,
daß die nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und Schafe zum Zwecke der
Heilung oder Schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standort gebracht werden,
falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transport durch geeignete Maßregeln
beseitigt wird.
(1) Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die Überführung der Tiere in einen anderen Polizei-
bezirk stattfindet, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein-
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
III. Desinfektion.
(Vgl. auch § 249 Abs. 3.)
– 256.
(1) Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe vor der
Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben, müssen des-
infiziert werden.
(2) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des § 249 Abf. 3
gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführende Schluß-
desinfektion abzunehmen.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 257.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn
a) die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche zu dem
Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrschte, gehörigen Schafe gefallen,
getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt
und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden ist (vgl. § 256),
oder
b) nach der Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb 6 Wochen,
bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens